Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemein

Die Containergestellung, -abholung, sowie die Lieferung von Schüttgütern u. ä. Transportleistungen, nachfolgend nur als Containergestellung oder -abholung bezeichnet, erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB der Hügelland GmbH, nachfolgend Unternehmer genannt, welche der Vertragspartner des Unternehmers, nachfolgend Kunde genannt, mit Bestellung ausdrücklich und uneingeschränkt anerkennt.

§1 Vertragsgegenstand

1. Der Vertrag über die Containergestellung kommt zustande, wenn der Kunde beim Unternehmer einen Container zur Gestellung schriftlich oder mündlich bestellt.

2. Der Vertrag betrifft die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den Kunden für die vereinbarte Mietzeit, die Abfuhr des gefüllten Containers und falls nicht anders vereinbart, die Entsorgung der Abfälle. Grundsätzlich bleibt der Kunde, als Abfallerzeuger bis zur endgültigen schadlosen Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung) der Abfälle auch Besitzer dieser, unabhängig von erfolgter Vergütung an den Unternehmer.

3. Die anzufahrende Abladestelle (Entsorgungsanlage) bestimmt der Unternehmer. Ausnahmen können schriftlich vereinbart werden. In diesem Falle ist der Kunde für alle Folgen seiner Weisung bei Ausführung selbst verantwortlich.
Er hat den Unternehmer insoweit von eventuellen Ansprüchen Dritter auf Verlangen unverzüglich freizustellen. Weisungen die zum Verstoß gegen bestehende Vorschriften führen würden, hat der Unternehmer nicht zu befolgen.

4. Der Unternehmer ist berechtigt, soweit nicht anders vereinbart, sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen.

5. Angaben des Unternehmers über die Größe und Tragfähigkeit des Containers sind Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Kunde keine Preisminderung oder sonstige Ansprüche geltend machen.

6. Gerichtsstand des Unternehmens ist Strausberg.

§ 2 Zeitliche Abwicklung der Aufträge

1. Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder Abholung des Containers sind für den Unternehmer nur bindend, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt wurden. Auch in diesem Fall sind Abweichungen bis zu 3 Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der Bereitstellung oder Abholung als unwesentlich anzusehen und begründen für den Kunden keinerlei Ansprüche gegen den Unternehmer.

2. Der Unternehmer wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten so termingerecht wie möglich handeln.

§ 3 Zufahrten und Aufstellplatz

1. Dem Kunden obliegt es, den geeigneten Aufstellplatz für den Container bereit zu stellen. Er Hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zu sorgen.

2. Zufahrten und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen LKW geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund für das Befahren mit schweren LKW vorbereitet ist.

3. Für Schäden am Aufstellplatz oder Zufahrtsweg besteht keine Haftung des Unternehmers, es sei denn bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

4. Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Kunde.

§ 4 Sicherung des Containers

1. Der Unternehmer stellt einen, nach den gesetzlichen Bestimmungen mit Warnmarkierungen gekennzeichneten Container, wenn die Aufstellung auf öffentlichen Verkehrsflächen vereinbart wurde. Für eine eventuell weitergehende erforderliche Sicherung des Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung, ist ausschließlich der Kunde verantwortlich.

2. Eine Genehmigung zum Aufstellen des Containers auf öffentlichen Verkehrsflächen hat der Kunde einzuholen, es sei denn der Unternehmer hat diese Pflicht ausdrücklich übernommen. Entstehende Kosten und Auslagen hierfür hat der Kunde zu tragen.

3. Für unterlassene Sicherung des Containers haftet ausschließlich der Kunde. Er hat ggf. den Unternehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen. Gleiches gilt für das Fehlen der Aufstellgenehmigung nach Nr. 2 des § 4, es sei denn, der Unternehmer hat die Besorgung der Genehmigung übernommen.

§ 5 Beladung des Containers

1. Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes befüllt werden. Für Kosten und Schäden die durch Überladung und unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Kunde.

2. In den Container dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Abfallarten gefüllt werden. Gefährliche Abfälle (Sondermüll oder gefährliche Stoffe, wie Teerpappe, Asbestabfälle, Kühlschränke, Elektronikschrott u. ä.) dürfen nur nach vorheriger Absprache mit dem Unternehmer eingefüllt werden.

3. Der Kunde ist für alle Stoffe verantwortlich, die in der Zeit von der Bereitstellung des Containers in diesen eingefüllt werden, unabhängig davon, ob dies durch Wissen des Kunden oder durch Dritte geschieht.

4. Im Falle der Nichtbeachtung der Beladevorschriften durch den Kunden hat der Unternehmer das Recht die Übernahme der Abfälle zu verweigern, bzw. anfallende Kosten für gesonderte Entsorgung, Sortierung oder entstandene Schäden dem Kunden in Rechnung zu stellen.

§ 6 Entsorgungsnachweis, Übernahmeschein, Begleitschein

1. In der Regel erfolgt die Entsorgung der Abfälle über den der jeweiligen Abfallart zugeordneten Sammelnachweis des Unternehmers. Bei gefährlichen Abfällen ist dem Unternehmer ein ausgefüllter Übernahmeschein und ein Begleitschein zu übergeben.

2. Ist der Kunde nicht in der Lage die erforderlichen Scheine zu übergeben, so kann der Unternehmer entweder die Scheine stellen oder vom Vertrag zurück treten.

3. Für die Beschaffung der erforderlichen Begleitpapiere hat der Unternehmer ein Recht auf entsprechende Vergütung.

4. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag hat der Unternehmer Anspruch auf entsprechende Vergütung. Der Kunde ist verpflichtet, den Container unverzüglich zu entleeren. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so kann der Unternehmer die Entleerung des Containers auf Kosten des Kunden vornehmen lassen.

§ 7 Schadenersatz

1. Für das Abhandenkommen oder Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung des Containers bis zur Abholung entstehen, haftet der Kunde, auch soweit ihm kein Verschulden trifft oder die Schadensursache nicht ermittelt werden kann.

2. Für Schäden, die an Sachen des Kunden oder Dritter bei Containergestellung oder -abhloung entstehen haftet der Unternehmer, soweit ihm oder seinem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht unverzuüglich nach Kenntnis durch den Berechtigten beim Unternehmer angezeigt wird.

3. Die hier genannten Haftungsausschlüsse des Unternehmers gelten auch für Schadenersatzansprüche gegen dessen Personal.

4. Schadenersatzansprüche, die in Zusammenhang mit der Erfüllung von Verträgen entstehen, verjähren 6 Monate nach Kenntnis, gleichgültih auf welcher Rechtsgrundlage der Anspruch geltend gemacht wird.

§ 8 Vergütung

1. Der Unternehmer hat für seine Leistung einen Anspruch auf Vergütung. Diese umfaßt, soweit nicht anders vereinbart, die Gestellung, die Miete, die Abholung und die Verbringung des Containers zum Bestimmungsort, sowie in der Regel auch die Entsorgungskosten. Wenn nicht anders vereinbart wurde, gelten die jeweils gültigen Preislisten.

2. Die Mietdauer je Container von 5 Arbeitstagen ist im jeweiligen Preis enthalten. Mangels einer gesonderten Vereinbarung kann der Unternehmer nach 5 Arbeitstagen die Rückgabe des Containers fordern.

3. Wird auch Gründen, die der Kunde zu vertreten hat oder mangels Vereinbarung die vereinbarte Mietdauer überschritten, so kann der Unternehmer bis zur Rückgabe des Containers eine übliche Vergütung berechnen.

4. Für vergebliche An- und Abfahrten bei Gestellung oder Abholung des Containers oder für Wartezeiten hat der Kunde, soweit er dies zu vertreten hat, eine Entschädigung in Höhe der tarifgemäßen oder üblichen Vergütung zu zahlen.

5. Mangels einer anderen Vereinbarung sind die vereinbarten Preise und Entgelte Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet.

§ 9 Zahlungsverzug

1. Bei Verzug des Kunden mit der Bezahlung der Rechnung ist der Unternehmer berechtigt, Mahngebühren in Höhe von 5,00 € und Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Der Unternehmer übergibt nach fruchtloser Mahnung den Vorgang einem Inkassobüro oder Anwalt.

2. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen fällige Forderungen des Unternehmers steht dem Kunden nur zu, soweit es sich um unstrittige oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt.

3. Der Unternehmer kann vom Kunden Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrages verlangen. Leistet der Kunde den geforderten Vorschuß nicht fristgerecht, kann der Unternehmer den Vertrags fristlos kündigen und die Containergestellung ablehnen.